Develop Tansania e.V.

Verein


Der Verein Develop Tansania e.V. ist aufgelöst. Seine Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Liquidator, Kristin Hellmig anzumelden.

 

Satzung des gemeinnützigen Vereins

Develop Tansania e.V.

Der Verein Develop Tansania e.V. ist aufgelöst. Seine Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Liquidator, Kristin Hellmig anzumelden.


Satzung

§1 Name und Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen: Develop Tansania e.V.
  2. Sitz des Vereins ist München.
§2 Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne von § 52 der Abgabenordung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem Gebiet.
  3. Der Verein dient ausschließlich der Unterstützung der Menschen im Osten und Süden von Tansania bei der Sicherung und Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse.
  4. Die Bereitstellung von Sachmitteln und finanziellen Zuwendungen für die Förderung der dörflichen Strukturen und des Lebens in der bisherigen Tradition sowie zur Verhinderung von Landflucht, dazu gehört:
        • Aufbau von Trinkwasserversorgung
        • Aktivitäten auf dem Gebiet der Schul-, Aus- und Weiterbildung
        • Aufklärung von Mädchen und Frauen über deren Recht auf Gleichberechtigung
        • Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Nahrungsmitteln
        • Alle Maßnahmen sollen die Hilfe zur Selbsthilfe/ Selbstversorgung unterstützen und die Eigenständigkeit zum Ziel haben
§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Kostenersatz für Leistungen am Verein ist wird gezahlt. Leistungen können zum Beispiel Reisegelder, Raummieten für Versammlungen und Veranstaltungen, Bewirtung, Kontokosten, Werbekosten und Kosten für Fremddozenten sein.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§4 Vermögensbindung
  1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Entwicklungszusammenarbeit und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Tansania, die im Sinne von § 53 AO wegen bedürftig sind.
  2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§5 Geschäftsjahr
  1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein. Voraussetzung für natürliche Personen ist die Volljährigkeit. Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder/ Fördermitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden. Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für ordentliche Mitglieder.
  3. Mitglieder die dem Verein zu den Gründungsmitgliedern  beitreten, sind ausschließlich zur Unterstützung des Vereinszweckes berechtigt. Sie sind als Fördermitglieder nicht wahlberechtigt.
  4. Es gibt die Möglichkeit der Tagesmitgliedschaft. Diese endet um Mitternacht und dient zur kurzfristigen Nutzung von Informationsveranstaltungen. Tagesmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  5. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
§7 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§8 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag
  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmalig von den Gründungsmitgliedern bis zum 30.06.2021 fällig und auf das Vereinskonto einzuzahlen.
  3. Der Jahresbeitrag ist ab 2022 immer zum 01.05. jeden Jahres fällig und auf das Vereinskonto einzuzahlen.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Der Beitrag ist unter Angabe der Mitgliedsnummer auf ein Konto des Vereins zu überweisen. In den folgenden Jahren wird der Mitgliedsbeitrag spätestens bis zum 01.05. eines jeden Jahres mittels Einzugsermächtigung oder durch das Mitglied auf ein Konto des Vereins überwiesen.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein tatkräftig bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu zahlen.
§9 Vorstand
  1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus:

              a) dem 1. Vorsitzenden und

              b) dem 2. Vorsitzenden.

          Der Verein wird durch seinen 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

          Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

          Im Innenverhältnis wird die Vertretung durch den 2. Vorsitzenden nur wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Beim Rücktritt des 1. Vorsitzenden führt der 2. Vorsitzende bis zur Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden die Geschäfte                         des Vereins rechtsverbindlich weiter und umgekehrt.

  1. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der Vorstand wir auf unbestimmte Zeit gewählt.
  3. Die Bestellung ist widerruflich, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
  4. Zum Vorstand können nur Gründungsmitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  6. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied [schriftlich (auch elektronisch)] zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 5Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.
  8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.

  1. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.
§10 Beirat
  1. Dem Vorstand steht ein Beirat von 3 Mitgliedern (einschließlich Beiratsvorsitzendem) zur Seite. Mitglieder des Beirats müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Geschäftsfähigkeit und Gründungsmitglieder.
  2. Der Beirat besteht aus:

              a) dem/ der Rechner/in

              b) dem/ der Schriftführer/in

              c) bis zu 6 Beisitzer/innen

  1. Der Beirat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils 3 Jahre berufen. Die Berufung erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen.
  3. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen Beiratsvorsitzenden.
§11 Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von [sechs] Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden gewählt. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
  • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
  • Satzungsänderungen;
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
  • Auflösung des Vereins;
  • Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens [1/3] der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten Vertreten lassen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§12 Sitzungsberichte
  1. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
  2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§13 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Gründungsmitglieder aufgelöst werden.
§14 Sonstiges
  1. In Ergänzung der Satzung gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGB.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.07.2021 beschlossen.

Die bisherige Satzung tritt mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister außer Kraft.

  1. Vorsitzende: Kristin Hellmig, Wörthstraße 16, 81667 München
  1. Vorsitzende: Amadi Bao, Hiltensperger Straße 48, 80796 München

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